Stufenplan im Bereich kollektive Entlassung

Etappe 1 - Bekundung

Der Arbeitgeber plant eine Entlassung.

Etappe 2 - Information und Konsultation

Der Arbeitgeber überreicht den Arbeitnehmervertretern (Betriebsrat oder Gewerkschaftsdelegation oder AGSA oder Arbeitnehmer) ein schriftliches Dokument, das mindestens folgende Angaben umfasst:
  • Gründe für die vorgenommenen Entlassungen;
  • Anzahl und die Kategorien der betroffenen Arbeitnehmer;
  • Anzahl und die Kategorien von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber normalerweise beschäftigt;
  • Zeitraum, in dem die Entlassung durchgeführt wird;
  • Bei der Auswahl der Arbeitnehmer, die für die Entlassung in Betracht kommen, zugrunde gelegten Kriterien;
  • Berechnungsweise etwaiger Kündigungsentschädigungen, die nicht kraft Gesetzes oder eines KAA zu leisten sind.

Der Arbeitgeber übermittelt VDAB, FOREM, ACTIRIS bzw. ADG eine Kopie des schriftlichen Dokuments, das gemäß KAA Nr. 24 abgeschickt wurde. Diese Ankündigung ist dem Vorsitzenden des Direktionsausschusses des FÖD BASK zu überreichen (das entsprechende Formular ist verfügbar (auf Französisch)).

Der Arbeitgeber legt frühestens einen Tag nach Einreichung des schriftlichen Dokuments eine Erläuterung vor, die über den Inhalt des Dokuments informiert.

Der Arbeitgeberkonsultiert die Arbeitnehmervertreter (Betriebsrat oder Gewerkschaftsdelegation oder AGSA oder Arbeitnehmer) über die Möglichkeiten, die Kollektiventlassung zu verhindern oder zu verringern, und die Möglichkeit, die Auswirkungen der Entlassungen zu lindern (soziale Begleitmaßnahmen).

Der Arbeitgeber antwortet auf eventuelle Fragen, Anregungen oder Bemerkungen

Etappe 3 - Benachrichtigung über die Kollektiventlassung

Ist der Arbeitgeber der Ansicht, dass das Informations- und Konsultationsverfahren abgeschlossen ist, teilt er seine geplante Kollektiventlassung VDAB, FOREM, ACTIRIS bzw. ADG (Tag X) mit. Diese Benachrichtigung ist dem Vorsitzenden des Direktionsausschusses des FÖD BASK zu überreichen (das entsprechende Formular ist verfügbar (auf Französisch) ).

Inhalt dieser Bekanntmachung:

  • Gründe für die vorgenommenen Entlassungen;
  • Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (eingeteilt nach Geschlecht, Altersgruppe, Berufskategorie und Abteilung);
  • Anzahl der Arbeitnehmer, die normalerweise beschäftigt werden;
  • Zeitraum, in dem die Entlassung erfolgen wird;
  • Beratungen, die mit Arbeitnehmervertretern gemäß KAA Nr. 24 stattfanden;
  • Administrative Angaben.

In der Bekanntmachung ist außerdem zu bestätigen, dass der Arbeitgeber folgende Bedingungen erfüllt:

  • Er muss den Arbeitnehmervertretern einen schriftlichen Bericht vorgelegt haben, das sein Vorhaben zur Durchführung einer kollektiven Entlassung ankündigt.
  • Den Mitgliedern des BR bzw. der Gewerkschaft bzw. den Arbeitnehmern muss die Gelegenheit eingeräumt worden sein, Forderungen in Zusammenhang mit der beabsichtigten Entlassung zu stellen und zu diesem Zweck Argumente zu formulieren oder Gegenforderungen zu stellen.
  • Den Nachweis erbringen können, dass er sich in Zusammenhang mit diesem Vorhaben mit den Arbeitnehmervertretern getroffen hat.
  • Er muss diese Fragen, Argumente und Gegenvorschläge geprüft und darauf reagiert haben.

Etappe 4 - Sperrfrist

Innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Tag X (X bis X+30) :

  • können Arbeitnehmervertreter, die konsultiert wurden, Beschwerden in Bezug auf die Erfüllung des Verfahrens einreichen;
  • darf der Arbeitgeber nicht kündigen.

Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen (x+30) kann der Arbeitgeber kündigen, außer:

  • der Direktor des VDAB, FOREM, ACTIRIS oder ADG hat die Frist von 30 Tagen verlängert (auf max. 60 Tage + Arbeitgeber kann beim Verwaltungsausschuss von VDAB, FOREM, ACTIRIS oder ADG Widerspruch einlegen);
  • die konsultierten Arbeitnehmervertreter machen begründete Einwände geltend. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die 4 Bedingungen erfüllen, um das Verfahren einzuhalten, und muss eine neue Bekanntmachung vornehmen (zurück zu X).

Der Direktor des subregionalen Arbeitsvermittlungsamts kann die Frist von 30 Tagen verkürzen oder auf max. 60 Tage verlängern.

Etappe 5 - Entlassung

Entlassung (Tag Y):

  • nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen (X + 30);
  • nach Ablauf der verlängerten Frist (max. 60 Tage) (X + 30 bis X 60);
  • nach Ablauf der Frist, die vom Verwaltungsausschuss in der Berufung festgelegt wurde (X + 30 bis X + 60)

Während 30 Tagen nach der Entlassung (Y+30) kann der entlassene Arbeitnehmer die Erfüllung des Verfahrens (die 4 Stufen) anfechten, sofern die Arbeitnehmervertreter innerhalb der Frist von 30 Tagen nach der Bekanntgabe durch den Arbeitgeber bei VDAB, FOREM, ACTIRIS oder ADG (X bis X+30) eine Beschwerde in Bezug auf die Erfüllung des Verfahrens eingereicht haben.

Quellen

Zuständige Behörde

FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung

Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Studien
Telefon : 02 233 41 11
E-Mail : dej@emploi.belgique.be
Fähigkeiten : Arbeitsverträge, Organisation der Arbeit und Arbeitszeit, Information und Konsultation der Arbeitnehmer, Übergang von Unternehmen, Outplacement, Beschäftigungszellen, Outplacement im Rahmen der Beschäftigungszellen, Beschäftigungshilfen