Vorübergehende Anpassung der Arbeitszeit
Um den Arbeitgebern die Möglichkeit zu bieten, den Rückgang des Arbeitsvolumens auszugleichen, ohne aus diesem Anlass Entlassungen vorzunehmen, sieht Titel 1 des Gesetzes vom 1.02.2011
zur Festlegung sonstiger Bestimmungen über die Beschäftigung in Zeiten der Krise eine Ermäßigung der Beiträge zur sozialen Sicherheit bei Einführung einer vorübergehenden oder kollektiven Verkürzung der Arbeitszeit vor. Diese Ermäßigung der Beiträge zur sozialen Sicherheit erhöht sich, falls die Verkürzung der Arbeitszeit mit der Einführung der Viertagewoche verknüpft wird.
Diese Regelung gilt ab 25.06.2009, dem Datum der Veröffentlichung des im Belgischen Staatsanzeiger genannten Gesetzes, und war zunächst bis 31.12.2009 wirksam. Durch das Gesetz vom 30.12.2009 wurde die Anwendung dieser Regelung jedoch bis 30.06.2010 verlängert.
Die Maßnahme betrifft Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen oder in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21.03.1991
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen fallen. Es handelt sich daher um den gesamten Privatsektor und die autonomen öffentlichen Unternehmen.
Zuständige Behörden
Gesetzgebung
Gesetz vom 01.02.2011 zur Verlängerung der Krisenmaßnahmen und Durchführung des überberuflichen Abkommens
Gesetz vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen
Gesetz vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen (auf französisch)

Vorübergehende Krisenmaßnahmen